Rechtsstreitigkeiten rund um das Objekt Gebrauchtwagen beschäftigen Gerichte täglich bundesweit. Dabei ist die konkrete Rechtsdurchsetzung des betroffenen Käufers mitunter nicht leicht. Nicht nur rechtlich muß viel beachtet werden. Auch die Frage, ob überhaupt ein Mangel vorliegt und welche Gewährleistungsrechte geltend gemacht werden können, ist nicht immer einfach zu beantworten.
Das OLG Hamm musste mit Urteil vom 21.07.2016, 28 U 2/16, klären, ob eine fehlende Freisprecheinrichtung zum Rücktritt vom Kaufvertrag berechtigte. Ein Fahrzughändler hatte bei mobile.de einen BMW X! sDrive 18d zum Preis von 21.000,00 EUR angeboten. Als Ausstattungsmerkmal war angegeben: „Freisprecheinrichtung mit USB-Schnittstelle“. Im übersandten Bestellformular war das Merkmal nicht mehr aufgeführt. Tatsächlich verfügte der BMW über keine Freisprechanlage. Daher trat der Käufer vom Kaufvertrag zurück und klagte erfolgreich auf Rückzahlung des Kaufpreises.
Der Käufer habe nachweisen können, so das Gericht, dass das Ausstattungsmerkmal in der von dem Verkäufer bei www.mobile.de veröffentlichten Fahrzeugbeschreibung aufgeführt gewesen sei. Dies habe der Kunde als Beschaffenheitsvereinbarung verstehen und erwarten dürfen, dass es sich um das offiziell von BMW angebotene Ausstattungsmerkmal “Freisprecheinrichtung mit USB-Schnittstelle” handele. Die Beschaffenheitsangabe sei nicht dadurch widerrufen worden, dass das Ausstattungsmerkmal im später unterzeichneten Bestellformular nicht mehr erwähnt worden sei. Mache ein Kfz-Verkäufer im Vorfeld eines Vertragsschlusses konkrete Angaben zur Beschaffenheit des Fahrzeugs, könne er sich von diesen nur dann distanzieren, wenn er gegenüber dem Kaufinteressenten vor dem Vertragsschluss eindeutig klarstelle, dass das Ausstattungsmerkmal doch nicht vorhanden sei.
Der Käufer musste auch nicht zur Nachbesserung auffordern, da diese der Verkäufer ernsthaft und endgültig abgelehnt hatte. Zum anderen sei es auch technisch nicht möglich gewesen, das Fahrzeug mit der werkseitig von BMW angebotenen Freisprecheinrichtung nachzurüsten. Auf den nachträglichen Einbau einer Freisprecheinrichtung eines anderen Herstellers habe sich der Käufer nicht einlassen müssen. Wenn dem Fahrzeug eine vereinbarte Beschaffenheit fehle, indiziere das eine erhebliche Pflichtverletzung, die zum Rücktritt berechtige.
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